Bestattungsformen im Wandel der Zeit

Selbstredend impliziert das Proömium der Pastoralkonsitution auch die „Trauer und Angst“ jener Menschen, die an der Schwelle eines Grabes stehen. Die kirchlichen Begräbnisrituale im Gefolge des Zweiten Vatikanums intonieren neben dem soteriologischen einen missionarisch-österlichen Aspekt (SC 81), wodurch auch die „Freude und Hoffnung“ der Christen zu Gehör gebracht wird. Parallel zur Kirchenversammlung erlaubte das Hl. Officium 1963 die Feuerbestattung, sofern dadurch nicht der Glaube an die Auferstehung ausdrücklich geleugnet wird. Mit zunehmender Urbanisierung und Säkularisierung gesellschaftlichen Lebens etablierte sich die Feuerbestattung zum städtischen Trend. Den daraus erwachsenden Fragenkatalog im kulturantropologischen, rechtsphilosophischen, moralphilosophischen sowie liturgischen Blickwinkel trägt der vorliegende Tagungsband Rechnung.

Norbert Fischers Beitrag (9-23) rekapituliert die Genese von Feuerbestattung und Krematoriumsbau, den Tabubruch der Aufklärung. Neben Fragen des urbanen Platzmangels und der Hygienebestimmungen bezeugt die Kremation auch den monopolartigen Verlust der Kirche über die Funeralien sowie den latenten Sieg einer materiell-mechanischen Gesinnung über die bürgerlich-katholische Sepulkralkultur. Über die französische Revolution und weitere Avantgardisten führt der historische Abriss zu den um 1870 aufkommenden Vereinen zur Förderung der Kremation („Die Flamme“, „Phoenix“), deren Mitglieder durch ein 1886 verfügtes Dekret von den Sakramenten ausgeschlossen wurden. Die katholische Kirche reagierte damit auf liberalisierende Haltungen der deutschen Fürstentümer und ihrer protestantischen Landeskirchen. Von 1878 bis 1898 betrug die Zahl der eingeäscherten Personen im Deutschen Reich knapp 3110 (0,02%). Architektonische Bemerkungen zum Krematoriumsbau beschließen den Artikel.

Die Schnittfläche zwischen Religions- und Bestattungsrecht, den Schutz der Ehre von verstorbenen Personen analysiert der Rechtsphilosoph Stefan Schima (24-52). Im Blick auf die Rechtsgeschichte des 20./21. Jahrhunderts wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Umgang mit sterblichen Überresten möglichst pietätvoll sanktioniert, selbst bei Verstreuung der Leichenbrandreste für Naturbestattungen. Pietät (Frömmigkeit, Pflichtgefühl), die Achtung der Person über den Tod hinaus, weist dabei eine „transzendental bezogene Motivation“ auf. Obwohl keine postmortalen Grundrechte verbrieft sind, garantieren Persönlichkeitsrechte post mortem die Würde des Menschen. So gilt zum Beispiel eine Totgeburt als Leichnam, abgestorbene Föten und „sonstige Embryos“ als keine vollwertigen Personen. Totenfürsorge, Obduktion, Organspende, Totenruhe sowie der postmortale Schutz der Persönlichkeitsrechte attestieren die fortwirkende rechtliche Anerkennung auch über den Tod hinaus. Bevor Schima im ausgehenden Exkurs über jüdische und islamische Grundsätze durch das staatliche Recht referiert, beleuchtet einen Abschnitt das Leichenbestattungsrecht der österreichischen Bundesländer.

Kulturanthropologische bzw. moralphilosophische Annäherung liefert Michael Fuchs (53-58). Er behandelt sowohl die Scheu vor dem Tod als auch die gesuchte Nähe der Toten, das Memorialwesen. Mit Jan Assmann verweist der Professor für Praktische Philosophie/Ethik auf den Lebenskult altägyptischer Zeit, die den Tod überdauert, um schließlich den „Ort der Trauer“ mit der „Antigone“, Augustinus und Thomas von Aquin als überzeitliches und überkulturelles Proprium herauszustreichen.

Ewald Volgger (59-104) beantwortet inhaltsschwer die kirchenrechtliche und liturgische Herausforderung vor und nach der erlaubten Kremation, die wohl als „schwere Strafe“, aber zu keiner Zeit als „in sich böse“ deklariert wurde. Daher war 1963 mit „De Cadaverum Crematione“ auch ein Aggiornamento unter den üblichen Bedingungen möglich. Dem postkonziliaren Rituale Romanum fehlt jedoch ein adäquater Feierritus für die Feuerbestattung, und selbst die Neuauflagen sollten keine semantische Differenzierung beider Bestattungsformen bieten. Eine psychologische Scheu wird deutlich, im Feuer den entsprechenden Vorgang zu benennen. Volgger führt dies im Abendland, im Gegensatz zum asiatische Raum, auf den fehlenden kulturellen Hintergrund der Einäscherung zurück. In Ländern deutscher Zunge ist die Anwesenheit der Urne während der Eucharistiefeier nicht erwünscht. Ganz anders agiert die Italienische Bischofskonferenz, deren Feierbuch für Urnenbeisetzung, neben dem Wiener Manuale (2008), eingehend vorgestellt wird. Der Liturgiewissenschaftler plädiert für einen wahrhaftigen Sprachgebrauch, die Sensibilität bei Parallelisierungen (Staub-Grab/Asche-Urnengrab) sowie für eine Überarbeitung der Riten(sprache), sodass die Trauerpsychologie in beiden Formen zum Tragen kommt.

Martin Dobretsberger (105-127) vermittelt als renommierter Bestatter und Jurist Praxisnähe (der einzige Artikel ohne Fußnoten). Neben den Vorteilen der Urnenbeisetzung, ruft er auch das „ungeliebte Ende der Feuerbestattung“ ins Gedächtnis, deren Riten sich oftmals auf ein technisches Mindestmaß reduzieren. Die damit verbundene Abstraktheit befördert die Entwurzelung im liturgischen Leben des Menschen. Bei den Trauerfeiern müsse daher auf die verschiedenen Bestattungsformen Rücksicht genommen, eine spezifische „Kultur der Verabschiedung“ ermöglicht werden. Dobretsberger erwähnt auch moderne Beisetzungsformen, wie etwa die „Diamentenbestattung“, die einen Menschen zum „Juwel“ am Ringfinger macht. Im Diskurs zwischen Bestattern und Seelsorgern sieht er Chancen, die kirchliche „Kompetenz der Sinnstiftung in Begräbnisritualen“ über die Generationen zu gewährleisten, wenngleich seiner Methodik ein zarter Hauch von Durkheims „Form des religiösen Lebens“ innewohnt.

Der Tagungsband besticht mit Stringenz und vielfältigen bibliographischen Hinweisen. Er hinterfragt die Rezeptionsgeschichte der Feuerbestattung und offenbart für die Pastoral eine latente Problematik der kirchlichen Bestattungskultur. Will sie auch weiterhin auf den letzten Metern eines Menschen christliche Wertvorstellungen in Liturgie und Symbolen vermitteln, so gilt es, die bisher unbeschrittenen Wege der Trauerbegleitung und Trauerriten einzuschlagen, damit „Freude und Hoffnung“ der Jünger Christi nicht zu Grabe getragen wird.

Florian Mayrhofer

Volgger, Ewald u.a. (Hg.): Urne wie Sarg? Zur Unterscheidung zwischen Erd- und Feuerbestattung, Verlag Friedrich Pustet 2018, 127 Seiten, € 19,95 ISBN: 978-3791730127

2 Comments

  • Joachim Hussing

    Ich schätze diesen Artikel über das Thema Bestattungsformen. Meine Schwägerin ist gestorben, und die Familie versucht herauszufinden, welche Art der Bestattung für die Beerdigung am besten geeignet ist. Persönlich denke ich, dass die Feuerbestattung eine Bestattungsform wäre, der jeder in der Familie zustimmen würde.

  • Ronja Oden

    Gut zu wissen, dass der Gesetzgeber den Umgang mit sterblichen Überresten möglichst pietätvoll sanktioniert. Interessant, dass der postmortale Schutz der Persönlichkeitsrechte die fortwirkende rechtliche Anerkennung auch über den Tod hinaus attestiert. Auch bei einer Feuerbestattung geht es ja darum den Leichnam angemessen zu beerdigen.

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