
Was ist göttliches Recht?
Religiös motivierte Gesetze, die unter göttlicher Satzung oder anderer spiritueller Herkunft firmieren, stehen nicht nur im Fokus der allgemeinen Aufmerksamkeit, sondern zum Teil auch im Kontrast zur säkularen Rechtsprechung. Schächtung, Beschneidung, Kopftuchverbot und christliches Arbeitsrecht bezeugen die Interreligiösität im erhitzten Konflikt. Der vorliegende Sammelband trägt dem Rechnung, führt zur Akademisierung dieses Diskurses und beleuchtet zudem zentrale Fragen aus methodologischer, systematischer und vernunftbasierender Perspektive.

Helmut Pree analysiert das Verhältnis von Theologie und Rechtswissenschaft im christlichen Kontext und stellt dabei die Thora als Wurzel des christlichen Rechtserbes heraus. Göttliches und profanes Recht bilden demnach eine Einheit, die das Neue Testament in seinen Grundzügen widerspiegelt. Die Phase der Umschlossenheit des Rechts von der Theologie wird erst mit der klassischen Kanonistik im 12. Jhd unter Rückgriff auf das römische Recht gelockert, wenngleich das Recht weiter durch die Theologie geprägt wurde. Weiters betont Pree die Schwerpunktverlagerung im CIC/1917 zur juridischen Seite und die Bestrebung des Zweiten Vaticanums das Recht in enger Beziehung zur Ekklesiologie zu fassen. Ein ökumenischer Seitenblick streift das orthodoxe, protestantische und anglikanische Rechtsverständnis und konkludiert die konfessionelle Gemeinsamkeit, insofern das christliche Recht zwischen Angehörigen der Kirche und Bürger des Staats unterscheidet. Der Christ ist ein Bürger zweier Welten.
Rana Alsoufi beschreibt die islamische Theologie als „Mutterwissenschaft“ auch für die Rechtstheorie. Aus sunnitischer Gelehrtenperspektive stellt er dabei die Scharia als umfassendes System religiöser, ethischer und rechtlicher Grundsätze heraus und differenziert Rechtswissenschaft (fiqh) und die Rechtstheorie (usul) als zwei voneinander unterschiedene Disziplinen. Private und öffentliche Bereiche des islamischen Rechts gründen in den Texten des Korans und der Sunna. Die Rechtstheorie stellt dafür ein hermeneutisches System zur Interpretation der Texte bereit. Die Rechtswissenschaft (fiqh bedeutet verstehen) versucht Kodifikationen abzuleiten und sich menschlich dem göttlichen Recht anzunähern. Erkenntnistheorie und Verstand stehen somit unter dem Siegel des Propheten Mohammed, die Rechtswissenschaften setzen immer die Theologie voraus. Ohne die deklarative Autorität muslimischer Rechtsgelehrter wäre göttliches Recht unzugänglich geblieben.
Die daraus aufkeimende erkenntnistheoretische Fragestellung behandelt Serdar Kurnaz. Das erkannte Wissen des fiqh basiere auf Überlieferung und/oder Kognition und erschließe je nach theologischer oder rechtshermeneutischer Strömung bzw. Schule unterschiedliche Prämissen. Auf Basis der Einbeziehung menschlicher Erkenntnisfähigkeit könne nach Kurnaz islamisches Recht keinen Anspruch auf göttliches Recht erheben. Gelehrte sind es, die Recht definieren. Je nach Auffassung könne die fiqh, die islamische Jurisprudenz, als ein religiös begründetes Recht aufgefasst werden.
Im katholischen Kontrast beleuchtet Thomas Meckel die Relation zwischen Offenbarung und Recht sowie einen Wandel in der Rechtsauffassung des ius divinum. Dem instruktionstheoretischen Offenbarungsverständnis ist es zuzuschreiben, dass einzelne Rechtssätze direkt aus der Heiligen Schrift abgeleitet wurden, ohne historische Ebenen miteinzubeziehen. Daraus würde eine teilweise Deckungsgleichheit von Offenbarung und Gesetz resultieren. Im Duktus des CIC/1983 betont die Kirche stärker den Primat des göttlichen gegenüber dem positiven Recht. Mit Rahner setzten weitere kanonistische Differenzierungen ein und führten zur Unterscheidung zwischen primärem (unveränderbarem) und sekundärem (veränderbarem) Offenbarungsrecht.
Den Konnex zwischen Naturrecht und göttlichem Recht aufzuzeigen obliegt Matthias Pulte, indem er die Entwicklung des Kirchenrechts von Gratian bis zum Zweiten Vatikanum skizziert. Unterstreichend hebt er dabei die unterschiedliche Verhältnisbestimmung zwischen Ost- und Westkirche hervor, streift den Absolutismus und die Wiederbelebung der Theologie des Kirchenrechts. Im säkularen Naturrecht betont Pulte die Verbindlichkeit, währenddessen das christliche Naturrecht die Unwandelbarkeit forciert. Mit Bartolomé de Las Casas verortet er die Menschenrechte ideengeschichtlich im christlich personalen Menschenbild.
Dem Postulat eines Naturrecht aus muslimischer Perspektive widmet sich Hakki Arlsan. Im Gefolge des muslimisch-andalusischen Philosophen Averreos ist der Mensch durch eine universale und natürliche Disposition (fitra) zur Unterscheidung von Gut und Böse befähigt. Die Scharia, als ideal göttlicher Rechtsordnung, offenbart dem Menschen ein Korrektiv, dem universalen Prinzip „Naturrecht“ zu folgen. Bereits im Beitrag von Kurnaz leuchtete dieser Gedanke per modo analogiam auf. Arlsan beschreibt eine divergierende Rechtsauffassung innerhalb der Schulen und kommt zu dem Ergebnis, dass die sunnitische Schule im Gegensatz zur asaritischen Strömung steht. Letztere vertritt die Meinung, Handlungen können nur auf Grundlage der Offenbarung charakterisiert werden.
Abschließende Überlegungen zu Gemeinsamkeiten und Unterscheidungen beschließen eine systematisch konzipierte Aufsatzsammlung, deren roter Faden in jedem Beitrag ersichtlich ist.
Florian Mayrhofer
Kalbarczyk, Nora, u.a. (Hg.): Gibt Gott Gesetze? Ius divinum aus christlicher und muslimischer Perspektive, Verlag Friedrich Pustet 2018, 240 Seiten, € 24,95 ISBN: 978-3791730141

